E-Reporting

Um dem seit vielen Jahren in Frankreich bestehenden Mehrwertsteuerbetrug entgegenzuwirken, hat der französische Staat beschlossen, neue Vorschriften einzuführen, um die Rechnungsstellung von Unternehmen besser kontrollieren zu können. Im Rahmen des Finanzgesetzes 2024-2026 führte der Staat sowohl das E-Invoicing als auch das E-Reporting ein.

Vorbereitung auf die neuen steuerlichen Anforderungen in Frankreich

E-Invoicing oder die Digitalisierung von Rechnungen – als Schlüsselfrage – wird es den verschiedenen Unternehmenstypen (Großunternehmen, mittelständische Unternehmen, KMU/Kleinstunternehmen) ermöglichen, nicht nur Rechnungen im Rahmen eines Handelsaustauschs elektronisch zu adressieren, sondern auch einen Bericht über ihre Transaktionen zwischen Umsatzsteuerpflichtigen an die Steuerbehörden zu übermitteln.

In Frankreich, Ab dem 1ᵉʳ September 2026 wird der Empfang elektronischer Rechnungen in Frankreich für große Unternehmen und mittelgroße Unternehmen (ETI) verpflichtend. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen beginnt diese Pflicht am 1ᵉʳ September 2027. Sie müssen sich auf das Inkrafttreten des Finanzgesetzes 2024-2026 vorbereiten, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

ARTÉVA, eine leistungsfähige PDP.

Greifen Sie dieser Entwicklung vor und seien Sie darauf vorbereitet, die Daten Ihres Geschäftsverkehrs mit Ihren Partnern, Lieferanten und Kunden auf einfache Weise mit dem Staat zu teilen. ARTÉVA unterstützt Sie bei der Einführung einer effizienten E-Reporting-Lösung. Entscheiden Sie sich jetzt für unsere E-Reporting-Lösung, eine leistungsstarke Lösung für die Übermittlung der Daten Ihrer Geschäftsvorgänge an die Steuerbehörden.

Vorbereitung auf das E-Reporting

Als Unternehmen, das eine B2B- oder B2C-Tätigkeit ausübt und in Frankreich umsatzsteuerpflichtig ist, müssen Sie in der Lage sein, Ihre Daten über eine öffentliche Plattform oder eine andere Partnersoftware an die Steuerbehörden zu übermitteln. Dies ermöglicht es den Steuerbehörden, die von Ihrem Unternehmen durchgeführten Transaktionen zu kennen und nachzuverfolgen. Es ist wichtig, sich bereits jetzt auf diese Entwicklung vorzubereiten, und ARTEVA begleitet Sie bei dieser Umstellung.

Unternehmen des Privatsektors, die mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen ihre Handelsdaten mit dem Staat teilen. So muss ab dem 1ᵉʳ Juli 2024 und nach einem von der Regierung festgelegten Zeitplan jedes Unternehmen in Frankreich alle Informationen, die Teil eines Handelsgeschäfts sind, an die Steuerbehörde weitergeben.

Die vom E-Reporting betroffenen Transaktionen sind mehrheitlich Handelsgeschäfte:

  • B2B- oder B2C-Handel: Alle Verkäufe zwischen zwei französischen Unternehmen (BtoB) oder zwischen einem französischen Unternehmen und einem Privatkunden (BtoC) müssen dem Staat über das E-Reporting gemeldet werden.
  • Internationaler B2B-Handel: Alle Daten über Käufe oder Verkäufe zwischen einem französischen Unternehmen und einem ausländischen Unternehmen (BtoB) müssen ebenfalls an die französischen Steuerbehörden übermittelt werden.

Dies gilt für alle innergemeinschaftlichen Verkäufe und Erwerbe von Waren und Dienstleistungen, Exporte und Geschäfte mit Unternehmen in überseeischen Gebieten.

Wie betreibt man E-Reporting?

E-Reporting oder elektronische Berichterstattung bedeutet, dass Sie alle Daten Ihrer Geschäftstransaktionen an die für die Steuerverwaltung zuständigen Stellen übermitteln. Dazu stehen Ihnen als Unternehmen vier Möglichkeiten zur Verfügung, Ihre Daten zu übermitteln:

Z-Tickets

Wenn Sie über eine Kassensoftware verfügen, können Sie Z-Tickets in einem dematerialisierten und strukturierten Format versenden. Diese Art von Tickets wird auch als Kassenzettel bezeichnet und enthält alle Informationen zu jeder getätigten Handelstransaktion.

Digitale PDP-Rechnungen

Wenn Sie die Daten Ihres gesamten B2B-Handels bereits über eine öffentliche Plattform oder eine PDP wie ORCHESTRADE übermitteln, können Sie Ihre Transaktionsdaten über denselben Kanal mitteilen, ohne Ihren Kunden Rechnungen übermitteln zu müssen.

Manuelle Eingabe oder Übertragung

Wenn Sie noch keine Kassensoftware oder ein elektronisches Rechnungsstellungssystem haben, können Sie die Informationen über alle Geschäftsvorgänge zwischen Ihrem Unternehmen und anderen Unternehmen oder zwischen Ihrem Unternehmen und Einzelpersonen durch die Eingabe oder Übermittlung einer Zusammenfassung übermitteln. Diese Zusammenfassung muss alle Daten über die in einem wöchentlichen oder monatlichen Zeitraum getätigten Transaktionen enthalten, z. B. den Betrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Damit Sie jedoch Ihre Rechnungen schneller begleichen und die Bearbeitungszeit Ihrer Rechnungen sowie die Zeit für die Datenübertragung optimieren können, ist es wichtig, in Ihre Rechnungsstrategie einen umfassenden Digitalisierungsservice zu integrieren, wie ihn ARTEVA mit seinem PDP-Angebot ORCHESTRADE anbietet.

 

Dematerialisierte Rechnungen

Wenn Sie einer Privatperson direkt eine Rechnung stellen, können Sie dieselbe Rechnung in einem dematerialisierten und strukturierten Format, das vom Staat akzeptiert wird, an die öffentliche Plattform senden. In diesem Fall übernimmt das Portal die Aufgabe, die für das E-Reporting erforderlichen Daten zu extrahieren, um sie an die Steuerbehörden weiterzuleiten.

Wie lautet der Zeitplan für die Einführung von E-Reporting?

Hier ist der Zeitplan, der für alle französischen Unternehmen gilt:

  • Ab dem 1ᵉʳ September 2026 wird die Verpflichtung für große Unternehmen und mittelgroße Unternehmen (ETI) gelten.
  • Ab dem 1ᵉʳ September 2027 werden alle Unternehmen betroffen sein, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), sehr kleiner Unternehmen und Kleinstunternehmen.

Alles, was Sie über E-Reporting wissen müssen.

In diesen FAQs finden Sie alle wichtigen Fragen, die Sie durch die Welt des E-Reporting führen.

Zunächst muss festgestellt werden, wo die an der Transaktion beteiligten Parteien ansässig sind. Anschließend kann anhand der anwendbaren Rechnungsstellungsregeln und der Territorialität der Transaktion für die Zwecke der Mehrwertsteuer bestimmt werden, welche Regelung anwendbar ist. Die elektronische Rechnungsstellung gilt für Transaktionen zwischen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen, die in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen.

E-Reporting ist die Übermittlung von Informationen über Geschäftsvorgänge, die nicht unter die elektronische Rechnungsstellung fallen, an die Steuerverwaltung. Dies gilt insbesondere für Verkaufs- und Dienstleistungsgeschäfte mit Privatpersonen oder ausländischen Wirtschaftsbeteiligten sowie für Geschäfte, die als in Frankreich ansässig gelten und der Mehrwertsteuer unterliegen. Auch Zahlungsdaten im Zusammenhang mit Dienstleistungen sind im E-Reporting enthalten. Das E-Reporting ergänzt die elektronische Rechnungsstellung und wird langfristig dazu führen, dass Unternehmen eine Vorausfüllung ihrer Umsatzsteuererklärungen angeboten werden kann.

Alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen mit Sitz in Frankreich sind vom E-Reporting betroffen, wenn sie Geschäfte mit Privatkunden oder ausländischen Wirtschaftsbeteiligten tätigen. Auch einige ausländische Unternehmen, die nicht in Frankreich ansässig sind, können dieser Pflicht unterliegen. Die in Artikel 290 des CGI genannten Umsätze müssen für in Frankreich ansässige Unternehmen und/oder nicht im Inland ansässige Unternehmen zur Übermittlung von Daten führen. Umsätze, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 261 und 261 E des französischen Steuergesetzbuchs von der Mehrwertsteuer befreit sind, sind nicht betroffen. Für weitere Informationen steht in den Dokumentationsressourcen eine Tabelle mit den Umsätzen, die in den Bereich des E-Reporting fallen, zur Verfügung.

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