In Anbetracht des rechtlichen Rahmens, insbesondere des Artikels 153 des Haushaltsgesetzes für 2020, muss ein Unternehmen den elektronischen Rechnungszeitplan einhalten und ab 2026 seine Rechnungen in elektronischer Form erhalten können, und ab diesem Zeitpunkt entsprechend ihrer Größe schrittweise auszugeben.
Im Rahmen der Reform des Gesetzes von 2026 über die elektronische Rechnungsstellung wurde ein Zeitplan für die elektronische Rechnungsstellung festgelegt, der schrittweise je nach Größe der in Frankreich ansässigen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen in Kraft tritt. Diese Bewertung erfolgt nach dem Kriterium der rechtlichen Einheit, insbesondere der Zahl der Beschäftigten und der Höhe des Umsatzes.
Der Übergang zur elektronischen Rechnungsstellung ist in Vorbereitung, weshalb diese Reform vorgezogen werden muss und die Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form jetzt eingeführt werden sollte.
Formular für die Simulation:
Ihre Kaufrechnungen werden Ihnen in elektronischer Form über die von Ihnen gewählte Plattform zugesandt. Diese Plattform kann eine PDP (Dematerialisation Platform Partner) oder die PPF (Public Billing Portal) über einen OD (Dematerialisation Operator) sein. Diese Plattform kann mit der Ihrer Anbieterin identisch sein.
Außerdem wird diese Anforderung im Haushaltsgesetz für 2020 auf den privaten Sektor ausgeweitet, da alle Unternehmen ab 2026 elektronische Rechnungen erhalten und entsprechend ihrer Größe innerhalb der vorgegebenen Fristen übermitteln müssen.
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